Neobroker Steuern 2026: Abgeltungsteuer, Vorabpauschale, Krypto

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Inhalt geprüft am 26. August 2026 von der Benchmark-Buddy-Redaktion
Neobroker Steuern 2026: Abgeltungsteuer, Vorabpauschale, Krypto

Wer über einen Neobroker investiert, zahlt auf Kursgewinne, Dividenden und Zinsen dieselben Steuern wie bei jeder anderen deutschen Bank. Der Unterschied liegt nicht in der Höhe, sondern darin, wie viel euer Anbieter automatisch erledigt – und was ihr selbst in die Hand nehmen müsst. Dieser Ratgeber ordnet die Regeln ein, die im Depotalltag wirklich zählen: Abgeltungsteuer, Freistellungsauftrag, Vorabpauschale, Verlustverrechnung, FIFO – und die Sonderrolle von Kryptowerten, bei der die meisten Missverständnisse entstehen.

Alle Angaben zu den sechs Anbietern haben wir am 26.08.2026 auf den offiziellen Anbieterseiten geprüft.

Abgeltungsteuer: 25 % plus Soli – abgezogen an der Quelle

Auf Kapitalerträge fällt in Deutschland die Abgeltungsteuer von 25 % an, zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuer. Zusammen sind das 26,375 %. Wer kirchensteuerpflichtig ist, kommt je nach Bundesland auf rund 27,8 bis 28,0 %. Die amtliche Schreibweise lautet übrigens „Abgeltungsteuer“ mit einem s.

Der Abzug passiert direkt an der Quelle: Die inländische auszahlende Stelle – also die Bank, die euer Depot führt – behält die Kapitalertragsteuer ein und führt sie ans Finanzamt ab. Damit ist die Steuer für diese Erträge grundsätzlich abgegolten, daher der Name.

Ein Begriff, der oft verwechselt wird: Der Steuerabzug durch euren Broker ist die deutsche Kapitalertragsteuer. Mit „Quellensteuer“ ist im Broker-Kontext dagegen die ausländische Quellensteuer auf Dividenden gemeint – ein eigenes Thema, das weiter unten steht.

Wer führt bei welchem Anbieter die Steuer ab?

Entscheidend ist nicht die App, sondern das Institut dahinter. Ist die auszahlende Stelle ein inländisches Institut, läuft der Steuerabzug automatisch. Bei ausländischen Depotstellen ist die Anlage KAP in der Steuererklärung zwingend. Bei allen sechs Anbietern in unserem Neobroker-Vergleich liegt die Depotführung in Deutschland:

AnbieterDepotführende StelleSteuerabzug automatisch?
Trade RepublicTrade Republic Bank GmbH (Berlin)ja
Scalable CapitalScalable Capital Bank GmbH (München)ja
Smartbroker+Baader Bank AG (Unterschleißheim)ja
finanzen.net zeroBaader Bank AG (Unterschleißheim)ja
Traders PlaceBaader Bank AG – Traders Place selbst ist Anlagevermittler nach WpIG und führt weder Konten noch Depotsja, über die Baader Bank
flatexflatexDEGIRO Bank SEja

Erklärungsbedürftig ist vor allem Traders Place: Die Traders Place GmbH & Co. KGaA ist ein Anlagevermittler nach dem Wertpapierinstitutsgesetz (BaFin-ID 10161662) und führt selbst weder Konten noch Depots. Depot und Verrechnungskonto liegen bei der Baader Bank AG – und damit übernimmt ein deutsches Institut den Steuerabzug. Dasselbe gilt für Smartbroker+ und finanzen.net zero, die ebenfalls über die Baader Bank abwickeln. Mehr zur Struktur hinter den Apps steht in unserem Überblick zur Sicherheit bei Neobrokern.

Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 € pro Jahr, bei Zusammenveranlagung 2.000 €. Maßgeblich ist also die gemeinsame Veranlagung, nicht die Ehe an sich. Bis zu diesem Betrag bleiben Kapitalerträge steuerfrei – aber nur, wenn beim Broker ein Freistellungsauftrag hinterlegt ist.

Ohne Freistellungsauftrag behält euer Broker ab dem ersten Euro Ertrag Steuer ein. Zurückholen lässt sich das nur über die Steuererklärung. Wer mehrere Depots hat, kann den Betrag aufteilen; die Summe aller Freistellungsaufträge darf den Pauschbetrag aber nicht überschreiten. Wichtig: Der Freistellungsauftrag deckt auch die Vorabpauschale ab. Für Gewinne aus direkt gehaltenen Kryptowährungen gilt er dagegen nicht – dazu unten mehr.

Vorabpauschale: Basiszins 3,20 % – und die Details, die sie kleiner machen

Bei Fonds und ETFs kann eine Vorabpauschale anfallen. Sie sorgt dafür, dass auch bei thesaurierenden Fonds ein laufender Mindestertrag besteuert wird. Der Rechenweg besteht aus mehreren Schritten, und genau die werden meistens weggelassen:

  • Ausgangspunkt ist der Basiszins. Er beträgt 3,20 % zum 2. Januar 2026 (BMF-Schreiben vom 13.01.2026, IV C 1 - S 1980/00230/012/001).
  • Der Basisertrag wird nur mit 70 % davon angesetzt.
  • Die Vorabpauschale ist auf die tatsächliche Wertsteigerung des Jahres gedeckelt.
  • Hat der Fonds im Jahr an Wert verloren, entfällt sie vollständig.
  • Bei Aktienfonds ab 51 % Aktienquote greift eine Teilfreistellung von 30 %.

Auch der Zeitpunkt wird oft durcheinandergebracht: Zufluss ist der erste Werktag des Folgejahres. Der Basiszins zum 2. Januar 2026 wirkt also auf die Belastung im Januar 2027. Was im Januar 2026 vom Verrechnungskonto abgebucht wurde, betraf das Jahr 2025. Die Belastung erfolgt also zu Jahresbeginn über das Verrechnungskonto.

Und der Punkt, der die Vorabpauschale entschärft: Sie mindert beim späteren Verkauf den Veräußerungsgewinn. Was ihr vorab versteuert habt, wird beim Verkauf angerechnet – es handelt sich um eine Vorverlagerung, nicht um eine zusätzliche Steuer.

Häufig liest man, thesaurierende ETFs schöpften den Sparer-Pauschbetrag besonders gut aus. Beschreibend betrachtet ist es eher umgekehrt: Bei thesaurierenden Fonds entsteht als laufender Ertrag nur die Vorabpauschale, und die fällt typischerweise kleiner aus als echte Ausschüttungen – der Pauschbetrag bleibt also eher ungenutzt. Wer ihn jährlich ausfüllen möchte, kommt mit ausschüttenden Fonds schneller hin. Das ist eine Beschreibung der Mechanik, keine Empfehlung für die eine oder andere Fondsart.

FIFO: Welche Anteile bei einem Teilverkauf als verkauft gelten

Bei Teilverkäufen gilt das FIFO-Prinzip („first in, first out“): Die zuerst gekauften Anteile gelten als zuerst verkauft. Ihr könnt euch also nicht aussuchen, welche Tranche das Depot verlässt.

Praktisch relevant wird das bei jedem ETF-Sparplan: Nach Jahren regelmäßiger Ausführungen liegen viele Tranchen mit unterschiedlichen Einstandskursen im Depot. Verkauft ihr einen Teil, werden die ältesten Anteile herangezogen – und damit in einem gestiegenen Markt typischerweise die mit dem größten Kursgewinn. Der steuerpflichtige Gewinn fällt entsprechend höher aus als beim Blick auf den Durchschnittskurs.

Verlustverrechnung: mehrere Töpfe statt einem

Euer Broker führt nicht einen Verlustverrechnungstopf, sondern mehrere: mindestens einen Aktientopf und einen allgemeinen Topf, dazu einen Quellensteuertopf für anrechenbare ausländische Steuern.

Die Trennung hat Folgen: Verluste aus Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden. Verluste aus ETFs und sonstigen Kapitalanlagen lassen sich dagegen mit allen Kapitalerträgen verrechnen, also auch mit Dividenden und Zinsen. Innerhalb eines Depots erledigt der Broker das automatisch.

Der einzige harte Termin des ganzen Themas: Wer Gewinne und Verluste über mehrere Depots hinweg verrechnen will, braucht eine Verlustbescheinigung – und die muss bis zum 15. Dezember des Jahres beantragt werden. Ohne Antrag wird der Verlusttopf ins Folgejahr vorgetragen und bleibt im selben Depot nutzbar, lässt sich aber nicht mehr depotübergreifend einsetzen. Das gilt auch beim Wechsel des Anbieters: Verlusttöpfe wandern beim Depotübertrag nicht mit – mehr dazu in unserer Anleitung zum Depotübertrag.

Ausländische Quellensteuer auf Dividenden

Bei Dividenden ausländischer Aktien behält bereits der Staat des Unternehmens einen Teil ein – das ist die ausländische Quellensteuer. Anrechenbare Beträge führt die inländische auszahlende Stelle im Quellensteuertopf und rechnet sie auf die deutsche Kapitalertragsteuer an, sodass keine doppelte Belastung stehen bleibt.

Wie hoch der anrechenbare Anteil ausfällt und ob darüber hinaus eine Erstattung im Ausland möglich ist, unterscheidet sich von Land zu Land. Konkrete Sätze nennen wir hier bewusst nicht – dafür ist der Einzelfall zu unterschiedlich.

Krypto: privates Veräußerungsgeschäft statt Abgeltungsteuer

Hier lag im bisherigen Stand dieses Artikels ein Fehler, den wir korrigiert haben. Richtig ist, belegt über die offizielle Support-Seite von Trade Republic (geprüft am 26.08.2026):

  • Direkt gehaltene Kryptowerte werden als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG besteuert.
  • Die Abgeltungsteuer gilt für Kryptowährungen nicht. Trade Republic schreibt wörtlich: „Im Gegensatz zu bspw. Aktien unterliegen Cryptowerte jedoch nicht der Abgeltungsteuer.“
  • Es findet keine automatische Abführung statt. Wörtlich: „Daher findet eine automatische Abführung der Steuern durch Trade Republic nicht statt.“ Der Anbieter stellt lediglich einen Report bereit – die Angabe in der Steuererklärung liegt bei euch.
  • Es gilt eine Spekulationsfrist von einem Jahr: Innerhalb eines Jahres wird der Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, nach mehr als einem Jahr Haltedauer ist er steuerfrei.
  • Es gibt eine Freigrenze von 1.000 € pro Kalenderjahr für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen. Eine Freigrenze, kein Freibetrag: Ein Euro darüber macht den gesamten Gewinn steuerpflichtig.
  • Der Sparer-Pauschbetrag gilt hier nicht.

Wichtige Abgrenzung: Krypto-ETPs, ETCs und ETNs sind etwas anderes. Das sind Wertpapiere im Depot; sie fallen unter § 20 EStG und damit unter die Abgeltungsteuer – mit automatischem Steuerabzug über die inländische auszahlende Stelle. Wer Kryptowerte direkt hält, ist im §-23-Regime; wer ein Krypto-ETP im Depot hat, im §-20-Regime. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob ihr selbst tätig werden müsst.

Anlage KAP: wann sie nötig und wann sie sinnvoll ist

Zwingend ist die Anlage KAP bei ausländischen Depotstellen – dort gibt es keinen inländischen Steuerabzug. Darüber hinaus kommt sie in diesen Fällen in Betracht:

  • Ihr wollt Verluste depotübergreifend verrechnen – zusammen mit der bis zum 15. Dezember beantragten Verlustbescheinigung.
  • Euer persönlicher Steuersatz liegt unter 25 % (Günstigerprüfung).
  • Ihr habt keinen oder einen zu niedrigen Freistellungsauftrag erteilt und wollt zu viel einbehaltene Steuer zurückholen.
  • Es geht um die Anrechnung ausländischer Quellensteuer.
  • Ihr habt Gewinne aus direkt gehaltenen Kryptowerten über der Freigrenze – die müsst ihr ohnehin selbst erklären.

Ob sich der Aufwand rechnet, hängt vom Einzelfall ab – eine pauschale Antwort gibt es nicht. Die Zahlen dafür liefert die Steuerbescheinigung, die euch euer Broker für das abgelaufene Jahr bereitstellt.

Fazit: vier Punkte, die im Depotalltag wirklich zählen

  • Freistellungsauftrag erteilen – 1.000 €, bei Zusammenveranlagung 2.000 €, bei mehreren Depots aufgeteilt. Er deckt auch die Vorabpauschale ab.
  • Die Vorabpauschale zu Jahresbeginn einplanen – gedeckelt auf die Wertsteigerung, bei Wertverlust entfällt sie ganz, und beim Verkauf wird sie angerechnet.
  • Den 15. Dezember im Kalender haben, wenn Verluste über mehrere Depots verrechnet werden sollen.
  • Kryptowerte selbst erklären – § 23 EStG, ein Jahr Spekulationsfrist, 1.000 € Freigrenze, keine automatische Abführung. Krypto-ETPs laufen dagegen über die Abgeltungsteuer.

Alles Weitere zu Kosten, Handelsplätzen und Konditionen der einzelnen Anbieter findet ihr in unserer Übersicht der Neobroker-Anbieter. Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und keine Anlageberatung; Kursverluste bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals sind möglich.

Das ist eine allgemeine Einordnung und keine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Führt mein Neobroker die Steuer automatisch ab?

Ja, bei allen sechs geprüften Anbietern. Entscheidend ist die inländische auszahlende Stelle: Trade Republic Bank GmbH, Scalable Capital Bank GmbH, die Baader Bank AG für Smartbroker+, finanzen.net zero und Traders Place sowie die flatexDEGIRO Bank SE. Traders Place ist selbst nur Anlagevermittler nach WpIG und führt weder Konten noch Depots. Bei ausländischen Depotstellen ist die Anlage KAP dagegen zwingend.

Werden Krypto-Gewinne beim Neobroker automatisch versteuert?

Nein. Direkt gehaltene Kryptowerte sind ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG und unterliegen nicht der Abgeltungsteuer; Trade Republic führt die Steuer darauf ausdrücklich nicht automatisch ab, sondern stellt nur einen Report bereit. Es gilt eine Spekulationsfrist von einem Jahr, innerhalb dieser Frist der persönliche Steuersatz und eine Freigrenze von 1.000 € pro Kalenderjahr für alle privaten Veräußerungsgeschäfte. Krypto-ETPs, ETCs und ETNs sind dagegen Wertpapiere nach § 20 EStG und laufen über die Abgeltungsteuer.

Wie hoch ist der Basiszins für die Vorabpauschale?

Der Basiszins zum 2. Januar 2026 beträgt 3,20 % (BMF-Schreiben vom 13.01.2026). Der Basisertrag wird davon nur mit 70 % angesetzt, bei Aktienfonds ab 51 % Aktienquote greift zusätzlich eine Teilfreistellung von 30 %. Die Vorabpauschale ist auf die tatsächliche Wertsteigerung des Jahres gedeckelt und entfällt bei Wertverlust vollständig. Zufluss ist der erste Werktag des Folgejahres – dieser Basiszins wirkt also auf die Belastung im Januar 2027.

Bis wann muss ich die Verlustbescheinigung beantragen?

Bis zum 15. Dezember des Jahres. Nur mit ihr lassen sich Verluste aus einem Depot mit Gewinnen in einem anderen Depot verrechnen. Ohne Antrag wird der Verlusttopf ins Folgejahr vorgetragen und bleibt im selben Depot nutzbar, ist aber nicht mehr depotübergreifend einsetzbar. Beim Depotübertrag wandern Verlusttöpfe nicht mit.

Was passiert, wenn ich keinen Freistellungsauftrag einrichte?

Dann behält euer Broker ab dem ersten Euro Ertrag Steuer ein. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € – bei Zusammenveranlagung 2.000 € – wirkt nur mit erteiltem Freistellungsauftrag. Zu viel gezahlte Steuer holt ihr euch über die Anlage KAP zurück. Der Freistellungsauftrag deckt auch die Vorabpauschale ab.

Welche Anteile gelten bei einem Teilverkauf als verkauft?

Es gilt FIFO: Die zuerst gekauften Anteile gelten als zuerst verkauft. Bei einem lange laufenden Sparplan werden also die ältesten Tranchen herangezogen, die in einem gestiegenen Markt meist den größten Kursgewinn tragen. Aussuchen lässt sich die Tranche nicht.

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